 |
1. Der Besitz und Genuss sowie der Handel mit Drogen sind verboten.
|
 |
2. Berauschte Personen dürfen sich nicht im Haus aufhalten.
|
 |
3. Es dürfen keine alkoholischen Getränke mit in den Jugendraum gebracht werden. Der Konsum von Alkohol ist im Jugendraum und auf dem Grundstück des Gemeindlichen Zentrums strikt untersagt.
|
 |
4. In den Räumlichkeiten besteht das gesetzliche Rauchverbot (§1 HessNRSG) für jedermann. Weiterhin ist das Rauchen in der Öffentlichkeit, z. Bsp. auf dem Grundstück des Gemeindlichen Zentrums, Personen bis 18 Jahren nicht gestattet (§10 JuSchG).
|
 |
5. Das Mitführen von Waffen, dazu gehören auch Messer, ist untersagt.
|
 |
6. Jede Form von Gewalt und deren Androhung ist untersagt.
|
 |
7. Zerstörung von Sachgegenständen ist untersagt. Der Verursacher trägt die entstehenden Kosten.
|
 |
8. Die Jugendlichen sind verpflichtet, sich nach Aufforderung durch die Aufsicht, an der Reinigung des Jugendraums und des Hofes zu beteiligen.
|
 |
9. Der Hof des Gemeindlichen Zentrums ist von Papier und sonstigem Unrat sauber zu halten. Es wird gebeten, die dort bereitgestellten Mülleimer zu benutzen.
|
 |
10. Bei Zuwiderhandlungen kann die Schließung des Raumes und/oder Hausverbot durch die Mitarbeiter des Jugendraumes ausgesprochen werden.
|
 |
|
 |
Alle Jugendlichen die beim Schlagen, Klauen, Zerstören und anderen illegalen Dingen erwischt werden, erhalten einen Monat Hausverbot. Fallen Jugendliche im Umfeld des Gemeindlichen Zentrums und des Jugendraumes negativ auf, zieht dies ebenfalls ein Hausverbot nach sich. Sollte es sich um größere Delikte handeln, werden wir auch die Polizei einschalten.
|